Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 23 Dienstbereitschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/23#abs-1 (1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/23#abs-2 (2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/23#abs-3 (3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/23#abs-5 (5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/23#abs-6 (6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 23 ApBetrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.05.2011 – 3 C 22/10Verlagerung des Apothekennotdienstes auf Hauptapotheke; Befreiung von der Dienstbereitschaft; ErmessensentscheidungZitiert von 1
- BVerwG, 26.05.2011 – 3 C 21/10Verlagerung des Apothekennotdienstes auf Hauptapotheke; Befreiung von der Dienstbereitschaftspflicht; ErmessensentscheidungZitiert von 6
- OVG Thüringen, 27.04.2010 – 3 KO 783/07
- BGH, 06.03.2025 – I ZR 20/24Abschluss eines landgerichtlichen Verfahrens durch Verkündung eines Urteils; Dienstbereitschaft der Apotheken an Sonn- und Feiertagen - Sonntäglicher Apotheken-LieferserviceZitiert von 1
- LG Köln, 20.04.2023 – 81 O 70/22Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 20.07.2020 – 4 K 2508/19
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 20.07.2023 – 93 O 110/22
- OVG NRW, 02.07.2018 – 13 A 2289/16Zitiert von 5
- BGH, 02.03.2017 – I ZR 30/16Markenverletzung: Verkehrsauffassung bei der Beurteilung beschreibender Angaben einer Wortmarke; Verwechslungsgefahr bei klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit aber abweichendem Begriffsinhalt des Zeichens - Medicon-Apotheke/MediCo ApothekeZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 ApBetrO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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30.07.1996 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I 1186)
BGBl. 1996 I S. 1186
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